Überblick
Mit der Verordnung (EG) 834/2007 hat die Europäische Union die Grundsätze, Ziele und allgemeine Regeln für die ökologische/biologische Erzeugung festgelegt und bestimmt, wie diese Erzeugnisse zu kennzeichnen sind. Mit dieser Verordnung werden Bio und weitere Bezeichnungen wie Öko EU-weit geschützte Begriffe. Es dürfen nur noch Produkte, welche die Anforderungen dieser Verordnung nach Prüfung erfüllen, diese Bezeichnung führen. Mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/ 2008 werden die Details des Anbaus, der Produktion und Vermarkten sowie die Einfuhr aus Drittländern geregelt. Seit 2010 ist die Kennzeichnung mit dem EU-Bio-Logo auf Bio-Produkten verbindlich, Produkte können aber zusätzlich mit weiteren Siegeln, beispielsweise dem deutschen Bio-Siegel oder Zeichen privater Verbände und Handelsmarken, gekennzeichnet werden. Diese EU-Verordnungen wurden im nationalen Recht umgesetzt. In Deutschland wurde das Öko-Landbaugesetz (ÖLG) für diesen Zweck erlassen. Des Weiteren wird die Kennzeichnung von Öko-Produkten im Öko-Kennzeichengesetz und durch die Öko-Kennzeichen-Verordnung (ÖkoKennzV) geregelt. Die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV) enthält detaillierte Vorgabe für die Zulassung der privaten Kontrollstellen im ökologischen Landbau.

Siegelvergabe
Um das Bio-Siegel als Erzeuger zu erhalten, müssen die Produzenten bereits im Vorfeld einiges tun. Denn die Umstellungszeit dauert bis zu drei Jahren bei Pflanzenbaubetrieben und bis zu zwei Jahre bei tierhaltenden Betrieben. Mit der Anmeldung bei einer zugelassenen Kontrollstelle beginnt dieser mehrjährige Prozess. In dieser Zeit muss der Betrieb bereits ökologisch produzieren, kann aber erst nach Ablauf der Umstellungszeit seine Produkte als ökologisch oder biologisch vermarkten. Zudem müssen in der sogenannten Betriebsbeschreibung genaue Belege und Aufzeichnungen festgehalten und für spätere Kontrollen laufend aktualisiert werden. Wenn alle Auflagen und Bestimmungen bei den Kontrollen erfüllt werden, gelten die Produkte als ökologisch und das Bio-Siegel darf verwendet werden.
Für Öko-Lebensmittelhersteller, deren Produkte aus mehreren Zutaten bestehen, müssen laut Verordnung mindestens 95 % der Inhalte aus der Bio-Produktion stammen. Die Lebensmittelhersteller müssen einige Auflagen erfüllen, beispielsweise die getrennte Warenlagerung und die zeitlich oder räumlich getrennte Produktion von konventionellen und biologischen Produkten. Auch sie müssen genaue Belege und Aufzeichnungen führen und für die jährlichen Kontrollen laufend aktualisieren.

Kontrolle
Alle Betriebe und Unternehmen, die Produkte als ökologisch vermarkten, werden einmal jährlich kontrolliert. Zusätzlich gibt es unangemeldete Stichprobenkontrollen.

Zuletzt geändert: Montag, 12. April 2021, 21:15
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