3. Der besondere Fall: die Kündigung

Während der Probezeit (mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate) können sowohl Auszubildende als auch Ausbildungsbetriebe das Ausbildungsverhältnis jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen. Fristlos bedeutet, dass die Kündigung sofort wirksam wird – es muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.

 

Nach der Probezeit gilt für Auszubildende ein besonderer Kündigungsschutz. Aber das Berufsausbildungsverhältnis kann trotzdem gekündigt werden, wenn…

·      ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Beispiele für „wichtige Gründe“ sind Diebstahl, Beleidigung, Gewalt, Androhung von Gewalt oder sexuelle Belästigung. Liegt ein „wichtiger Grund“ vor, dann können Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe fristlos, also ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der Ausbildungszeit kann der/dem Auszubildenden oder dem Ausbildungsbetrieb nicht mehr zugemutet werden. Der „wichtige Grund“ muss aber in diesem Fall in der Kündigung angegeben werden. Und die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der „wichtige Grund“ bekannt geworden ist. Ansonsten ist die fristlose Kündigung nicht mehr möglich.

·      kein „wichtiger Grund“ vorliegt. Beispiele sind: häufiges Zuspätkommen und unentschuldigtes Fehlen. In diesem Fall muss vor einer Kündigung abgemahnt worden sein.

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Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Auszubildende müssen dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tage) einhalten. Sie müssen den Kündigungsgrund in die Kündigung schreiben.

Möchte aber z. B. eine Auszubildende nur ihren Ausbildungsbetrieb wechseln, dann muss sie gemeinsam mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Beide müssen einverstanden sein.

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