Text 3: Fließtext
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| Kurs: | Wiko-Kompetenzbereich I - Als Auszubildende handeln |
| Buch: | Text 3: Fließtext |
| Gedruckt von: | Guest user |
| Datum: | Mittwoch, 27. Mai 2026, 11:01 |
1. Möglichkeiten der Beendigung von Ausbildungsverhältnissen
Möchten Auszubildende und/oder Ausbildungsbetriebe ein Ausbildungsverhältnis beenden, dann gelten die Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die §§ 21 und 22 des BBiG regeln, wie Auszubildende und Ausbildungsbetriebe ein Ausbildungsverhältnis beenden können:
2. Allgemeine Regelungen zur Beendigung
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Wenn Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung bestehen, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, können sie auf eigenen Wunsch die Ausbildung verlängern lassen. Die Verlängerung läuft dann bis zur nächsten Prüfung, aber nicht länger als ein Jahr.
3. Der besondere Fall: die Kündigung
Während der Probezeit (mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate) können sowohl Auszubildende als auch Ausbildungsbetriebe das Ausbildungsverhältnis jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen. Fristlos bedeutet, dass die Kündigung sofort wirksam wird – es muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Nach der Probezeit gilt für Auszubildende ein besonderer Kündigungsschutz. Aber das Berufsausbildungsverhältnis kann trotzdem gekündigt werden, wenn…
· ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Beispiele für „wichtige Gründe“ sind Diebstahl, Beleidigung, Gewalt, Androhung von Gewalt oder sexuelle Belästigung. Liegt ein „wichtiger Grund“ vor, dann können Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe fristlos, also ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der Ausbildungszeit kann der/dem Auszubildenden oder dem Ausbildungsbetrieb nicht mehr zugemutet werden. Der „wichtige Grund“ muss aber in diesem Fall in der Kündigung angegeben werden. Und die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der „wichtige Grund“ bekannt geworden ist. Ansonsten ist die fristlose Kündigung nicht mehr möglich.
· kein „wichtiger Grund“ vorliegt. Beispiele sind: häufiges Zuspätkommen und unentschuldigtes Fehlen. In diesem Fall muss vor einer Kündigung abgemahnt worden sein.
·
Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Auszubildende müssen dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tage) einhalten. Sie müssen den Kündigungsgrund in die Kündigung schreiben.
Möchte aber z. B. eine Auszubildende nur ihren Ausbildungsbetrieb wechseln, dann muss sie gemeinsam mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Beide müssen einverstanden sein.
4. Wie muss gekündigt werden?
Eine Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses muss in Schriftform erfolgen, damit sie rechtlich gültig ist. Hierfür wird eine eigenhändige Namensunterschrift benötigt. Zum Beispiel kann eine Auszubildende ihren Ausbildungsvertrag nicht mündlich, mit einer SMS oder mit einer Chatnachricht kündigen, weil ihre Unterschrift im Original fehlt. Außerdem muss z. B. eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist („fristgerecht“) dem Ausbildungsbetrieb persönlich übergeben werden oder auf eine andere Art in den Bereich des Empfängers gelangen. Die Kündigung wird z. B. fristgerecht in den Briefkasten des Ausbildungsbetriebs eingeworfen oder per Post zugestellt.