4. Der besondere Fall: die Kündigung (nach der Probezeit)

Nach der Probezeit haben Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem kann die Berufsausbildung gekündigt werden, wenn…

·      ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

o  Beispiele für „wichtige Gründe“ sind Diebstahl, Beleidigung, Gewalt, Androhung von Gewalt oder sexuelle Belästigung.

o  Den Auszubildenden oder den Ausbildungsbetrieben kann die Fortführung der Ausbildung in solchen Fällen nicht mehr zugemutet werden.

o  Wenn es einen „wichtigen Grund“ gibt, dann können Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe fristlos kündigen. Es muss also keine Kündigungsfrist eingehalten werden.

o  Der „wichtige Grund“ muss aber in diesem Fall in der Kündigung genannt werden.

o  Für die fristlose Kündigung haben Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe 2 Wochen Zeit, nachdem ihnen der „wichtige Grund“ bekannt geworden ist. Nach den 2 Wochen können Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe nicht mehr fristlos kündigen.

 

·      kein „wichtiger Grund“ vorliegt.

o  Beispiele sind: häufiges Zuspätkommen und unentschuldigtes Fehlen.

o  In diesem Fall muss vor einer Kündigung abgemahnt worden sein.

 

·      Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

o  Auszubildende müssen dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten.

o  Auszubildende müssen den Kündigungsgrund in die Kündigung schreiben.

o  Möchten Auszubildende nur ihren Ausbildungsbetrieb wechseln, dann müssten sie gemeinsam mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Beide müssen einverstanden sein.

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