Text 1: Sprachlich vereinfacht

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Kurs: Wiko-Kompetenzbereich I - Als Auszubildende handeln
Buch: Text 1: Sprachlich vereinfacht
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Datum: Mittwoch, 27. Mai 2026, 11:00

1. Einleitung

Möchten Auszubildende und/oder Ausbildungsbetriebe ein Ausbildungsverhältnis beenden, dann gelten die Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das BBiG regelt Folgendes:

2. Allgemeine Regelungen zur Beendigung

·      Die Berufsausbildung endet, wenn die Ausbildungsdauer (z. B. 3 Jahre) abgelaufen ist.

·      Die Berufsausbildung endet vor Ablauf der Ausbildungsdauer, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung bestehen.

·      Wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, können sie auf eigenen Wunsch die Ausbildung verlängern lassen. Die Verlängerung läuft dann bis zur nächsten Prüfung, aber nicht länger als ein Jahr.

3. Der besondere Fall: die Kündigung (während der Probezeit)

Während der Probezeit (mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate) können Auszubildende und/oder Ausbildungsbetriebe …

·      die Berufsausbildung zu jedem Zeitpunkt kündigen. Auszubildende und/oder Ausbildungsbetriebe müssen also keinen besonderen Kündigungstermin einhalten. Beispiel: Eine Kündigung muss nicht zum Ende eines Monats erfolgen.

·      sofort kündigen. Es gibt keine Kündigungsfrist.

·      Außerdem müssen Auszubildende und/oder Ausbildungsbetriebe keinen Grund für die Kündigung nennen.

4. Der besondere Fall: die Kündigung (nach der Probezeit)

Nach der Probezeit haben Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem kann die Berufsausbildung gekündigt werden, wenn…

·      ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

o  Beispiele für „wichtige Gründe“ sind Diebstahl, Beleidigung, Gewalt, Androhung von Gewalt oder sexuelle Belästigung.

o  Den Auszubildenden oder den Ausbildungsbetrieben kann die Fortführung der Ausbildung in solchen Fällen nicht mehr zugemutet werden.

o  Wenn es einen „wichtigen Grund“ gibt, dann können Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe fristlos kündigen. Es muss also keine Kündigungsfrist eingehalten werden.

o  Der „wichtige Grund“ muss aber in diesem Fall in der Kündigung genannt werden.

o  Für die fristlose Kündigung haben Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe 2 Wochen Zeit, nachdem ihnen der „wichtige Grund“ bekannt geworden ist. Nach den 2 Wochen können Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe nicht mehr fristlos kündigen.

 

·      kein „wichtiger Grund“ vorliegt.

o  Beispiele sind: häufiges Zuspätkommen und unentschuldigtes Fehlen.

o  In diesem Fall muss vor einer Kündigung abgemahnt worden sein.

 

·      Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

o  Auszubildende müssen dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten.

o  Auszubildende müssen den Kündigungsgrund in die Kündigung schreiben.

o  Möchten Auszubildende nur ihren Ausbildungsbetrieb wechseln, dann müssten sie gemeinsam mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Beide müssen einverstanden sein.

5. Wie muss gekündigt werden?

Eine Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages muss in Schriftform erfolgen, damit die Kündigung rechtlich gültig ist.

Für die Schriftform wird eine eigenhändige Unterschrift benötigt. Zum Beispiel kann eine Auszubildende ihren Ausbildungsvertrag nicht mündlich, per SMS oder mit einer Chatnachricht kündigen, weil ihre Unterschrift im Original fehlt.

 

Wenn Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe kündigen möchten, muss die Kündigung auch empfangen werden. Beispiele:

·       eine Auszubildende versendet die Kündigung an ihren Ausbildungsbetrieb per Post, der Ausbildungsbetrieb erhält ihre Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist,

·       der Ausbildungsbetrieb übergibt ihrem Auszubildenden eine fristlose Kündigung persönlich,

·       ein Auszubildender wirft die Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist in den Briefkasten des Ausbildungsbetriebes ein.