Informationstext zum Schlichtungsverfahren in Tarifverhandlungen

Wenn Gewerkschaften und Arbeitgebervertreterinnen bzw. Arbeitgebervertreter über einen neuen Tarifvertrag verhandeln, haben beide Seiten unterschiedliche Interessen. Manchmal kommen sie trotz mehrerer Gespräche zu keiner Einigung. In diesem Fall können die Tarifverhandlungen festgefahren (ergebnislos) sein.

Dann können sich beide Seiten darauf einigen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dabei wird eine Schlichterin bzw. ein Schlichter eingesetzt. Die Schlichterin bzw. der Schlichter ist eine neutrale Person, die weder die Interessen der Arbeitgebervertreterinnen bzw. Arbeitgebervertreter noch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt.

Im Schlichtungsverfahren hören sich die Schlichterin bzw. der Schlichter und oft auch eine Schlichtungskommission die Argumente beider Seiten an. Ziel ist es, die unterschiedlichen Positionen einander anzunähern. Die Schlichterin bzw. der Schlichter macht am Ende einen Schlichtungsvorschlag, der einen möglichen Kompromiss (Mittelweg) darstellt.

Während der Schlichtung gilt in der Regel die Friedenspflicht. Das bedeutet, dass es in dieser Zeit keine Streiks oder Aussperrungen gibt.

Anschließend entscheiden Gewerkschaften und Arbeitgebervertreterinnen bzw. Arbeitgebervertreter, ob sie den Schlichtungsvorschlag annehmen. Stimmen beide Seiten zu, wird der Tarifvertrag abgeschlossen. Lehnt eine Seite den Vorschlag ab, können die Tarifverhandlungen weitergehen oder es kommt zu einem Arbeitskampf, z. B. zu einem Streik.

Herausgeber: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL), Heilbronner Straße 314, 70469 Stuttgart, Telefon 0711/21859-0, poststelle@zsl.kv.bwl.de
Verantwortlich im Sinne des Presserechts: ZSL, Irmgard Mühlhuber, Ref. 24 "Digitalisierung, Medienbildung", Heilbronner Straße 314, 70469 Stuttgart, Telefon 0711/21859-240, digitalebildung@zsl.kv.bwl.de
Kontakt zum/r behördlichen Datenschutzbeauftragte/n: datenschutz@zsl.kv.bwl.de