Mitarbeiterhandbuch Außenhandel
6. Einfuhrbestimmungen
6.2. Einfuhrverfahren
Antrag auf Einfuhrabfertigung
Der Einführer muss grundsätzlich die außenwirtschaftsrechtliche
Einfuhrabfertigung der eingeführten Waren bei der Zollstelle beantragen,
bei der die Waren gestellt worden sind.
Einführer ist, wer Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder
liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt.
Er muss dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angeben. Die genaue Feststellung der Warenart und ihre Zuordnung zu einer Warennummer ist die Grundbedingung für jede weitere einfuhrrechtliche Prüfung.
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik kann beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, bezogen werden.
Zeitpunkt und Form der Antragstellung
Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist grundsätzlich zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu stellen (§ 31 Abs. 2 Ziffer 1 AWV). Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform abgegeben werden.
Notwendige Unterlagen
Für die Einfuhrabfertigung benötigt der Einführer folgende Unterlagen (§ 32 AWV):
- die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
und je nach eingeführter Ware
- ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung,
- eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrlizenz,
- eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung,
- eine Einfuhrkontrollmeldung.
Verfahren bei der Zollstelle
Die Zollstelle prüft bei Annahme der Zollanmeldung anhand der Ware
und den Unterlagen, ob die Einfuhr der Waren nach Außenwirtschaftsrecht
zulässig ist
(§ 33 AWV).
Auf Verlangen der Zollstelle müssen die eingeführten Waren vorgeführt
werden, damit geprüft werden kann, ob die Waren mit den vorgelegten
Unterlagen übereinstimmen.
Fehlen die für die Einfuhr einer Ware erforderlichen Unterlagen und können diese vom Einführer auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden, oder stimmt die Ware nicht mit den vorgelegten Unterlagen überein, lehnt die Zollstelle die Einfuhrabfertigung ab.