6. Einfuhrbestimmungen

6.1. Zölle

Erhoben werden Zölle durch die Zollbehörden eines Staates. Die Zollstellen sind an den zentralen Knotenpunkten des Warenverkehrs zu finden. Zumeist sind diese Zollstellen stationär, z. B. in Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen oder Grenzübergängen.

Wertzölle beziehen sich nur auf den Zollwert einer Ware. Die Zoll-EU-Abgaben errechnen sich anhand eines Zollsatzes vom Zollwert. Der Zollwert enthält den Wert der Ware (Einstandspreis) plus die Bezugskosten bis zum Zollgebiet des Importeurs.

Beispielhafter Zollsatz für Küchengeräte aus China: 5% (es ist auch ein pauschaler Zollbetrag möglich)

Die Höhe der Bezugskosten sind abhängig von den Lieferbedingungen (Incoterms).

Der jeweilige Zollsatz einer Ware orientiert sich an den Ein- und Ausfuhren dieser Warengruppe laut Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes.

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