Herzlich willkommen zu unserer heutigen Folge von Wirtschaft to go – dem kleinen Happen für Zwischendurch.

 

Wir erinnern uns, dass ich letztes Mal Patrick Maier und Tom Schulz vorgestellt hatte. Die beiden wollen einen Malerbetrieb gründen. Dabei müssen sie entscheiden, welche Rechtsform ihr Unternehmen haben soll. Nachdem wir das Einzelunternehmen bereits genauer unter die Lupe genommen haben, schauen wir uns heute die Personengesellschaft GbR genauer an.

 

Wie beim Einzelunternehmen auch, betrachten wir bei der GbR ebenfalls die Merkmale Geschäftsführung, Namensbezeichnung, notwendiges Startkapital, Haftung im Falle einer Überschuldung und die Gewinnverteilung genauer.

 

GbR steht für die Rechtsform „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie eignet sich ebenfalls für kleine Unternehmen, die über wenig Eigenkapital verfügen. Eine GbR hat jedoch im Gegensatz zum Einzelunternehmen mindestens 2 Geschäftsführer. Somit wären Patrick und Tom gleichberechtigte Partner. Jeder bekommt also vom Gewinn 50 %.

Eine GbR gilt wie ein Einzelunternehmen als Kleingewerbe, darf aber einen gewissen Jahresumsatz nicht überschreiten. Dies sollte man bei der Wahl seiner Rechtsform bedenken.

 

Die Merkmale Startkapital und Haftung sind identisch zum Einzelunternehmen.

Falls Patrick und Tom ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können und sich dadurch überschulden, haften sie sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Alles Geld, was Patrick und Tom in ihren Malerbetrieb gesteckt haben, wird dann verwendet, um die Schulden zu bezahlen. Außer Geld können das auch Maschinen wie hochwertige Lackierpistolen oder das Geschäftsauto sein. Falls dieses Geschäftsvermögen nicht ausreicht, um die Schulden zu bezahlen, haften Patrick und Tom ebenfalls mit ihrem Privatvermögen. Also auch das Familienauto oder teurer Schmuck können somit gepfändet werden, um die Schulden des Malerbetriebs zu bezahlen.

 

Für die Gründung einer GbR gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, wie viel Startkapital Patrick und Tom für den Malerbetrieb zur Verfügung haben sollte. Es ist jedoch nie verkehrt, eine finanzielle Reserve zu haben.

 

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat häufig die Namen der Geschäftsführer und die Branchenbezeichnung als Firmennamen. Aber auch ein Fantasiename ist möglich. Hinter dem Firmennamen muss jedoch immer die Abkürzung GbR stehen. In unserem Beispiel könnte der mögliche Firmenname also „Maier & Schulz Malerfachbetrieb GbR“ lauten oder „Lass Farbe in dein Leben GbR“.

 

Also Patrick und Tom, nun müsst ihr die Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eure Situation abwägen. In unserem letzten Teil zur Reihe der Rechtsformen stelle ich euch noch die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vor. Dann habt ihr die wichtigsten Rechtsformen in Deutschland kennengelernt und müsst euch entscheiden.

Bis dahin wünsche ich euch das Allerbeste und freue mich auf alle interessierten Zuhörer.

 

Euer Wirtschaft to go Team

Zuletzt geändert: Mittwoch, 2. März 2022, 16:44
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