B: Eigentum und Besitz - Sonderform Eigentumsvorbehalt- Transskript
Ilona Wildemann |
Willkommen zu unserer Podcast-Reihe: Wildemann fragt nach. Mein Name ist Ilona Wildemann und ich habe heute den Rechtsexperten Herrn Gio zum Thema Eigentumsvorbehalt eingeladen. Herr Gio: Was ist denn genau der sogenannte Eigentumsvorbehalt? |
Herr Gio |
Nun, der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB findet sich in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder. Häufig wird die Klausel: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum genutzt. |
Ilona Wildemann |
Und das heißt? |
Herr Gio |
Schauen Sie. Wir haben im letzten Podcast bereits thematisiert, dass das Eigentum durch Einigung und Übergabe übertragen wird. D. h. ohne zu bezahlen wird der Käufer Eigentümer. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts führt dazu, dass der Käufer erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer wird, auch wenn Einigung und Übergabe bereits erfolgt sind. |
Ilona Wildemann |
Ah, jetzt. Ich habe mal einen Fernseher gekauft und diesen in Raten bezahlt. Da musste ich auch dem Eigentumsvorbehalt zustimmen. |
Herr Gio |
Genau. Der Eigentumsvorbehalt wird häufig beim Ratenkauf oder Zielkauf angewendet, damit der Verkäufer Eigentümer bleibt, bis er sein Geld erhält. |
Ilona Wildemann |
Und wenn der Kaufpreis dann vollständig bezahlt ist? |
Herr Gio |
Dann erlischt er und der Käufer wird Eigentümer. Es gibt allerdings auch noch andere Sachverhalte, bei denen der Eigentumsvorbehalt erlischt. Frau Wildemann, fällt Ihnen hierzu ein Beispiel ein? |
Ilona Wildemann |
Ich könnte mir vorstellen, dass das der Fall ist, wenn z. B. die Ware weiterverarbeitet wurde, also wenn ein Ring aus Gold gemacht wird oder aber auch, wenn die Ware verbraucht wurde, zum Beispiel wenn Holz verbrannt wird. |
Herr Gio |
Ja, richtig! Außerdem erlischt er auch, wenn die Ware zerstört oder sie mit einer unbeweglichen Sache fest verbunden wurde. |
Ilona Wildemann |
Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Spiegel zerbricht oder eine Dusche in ein Bad eingebaut wird? Dann kann man ja einfach nichts mehr zurückgeben, oder? |
Herr Gio |
Eben. Sie werden zu einer Rechtsexpertin. |
Ilona Wildemann |
Vielen Dank! Wie sieht es aus, wenn der Käufer die Sache an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft? |
Herr Gio |
Nun, auch dann erlischt der Eigentumsvorbehalt. |
Ilona wildemann |
Kann der Käufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten? |
Herr Gio |
Klar, dann muss er dem Verkäufer die Sache zurückgeben und der Eigentumsvorbehalt erlischt. |
Ilona Wildemann |
Welche Rechte hat der Verkäufer denn, wenn der Käufer nun nicht zahlt? |
Herr Gio |
Selbstverständlich hat der Verkäufer in diesem Falle das Recht, die Sache zurückzuverlangen und kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sogar ganz vom Kaufvertrag zurücktreten. |
Ilona Wildemann |
Na, das ist ja eine gute Sache mit dem Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer. |
Herr Gio |
Ja, das stimmt. Wichtig ist noch, dass der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart werden muss und nur bei beweglichen Sachen angewendet werden kann. |
Ilona Wildemann |
Danke für Ihre Ausführungen, Herr Gio. Bis zum nächsten Mal. |