Hilfskarte · Beförderungssichere Verladung
Abschlussbedingungen
🔷 Gesetzliche Grundlage
§ 412 Abs. 1 HGB
„Der Absender hat das Gut zu verladen, zu stauen und zu befestigen, soweit sich aus den Umständen oder den Vereinbarungen nichts anderes ergibt.“
„Der Absender hat das Gut zu verladen, zu stauen und zu befestigen, soweit sich aus den Umständen oder den Vereinbarungen nichts anderes ergibt.“
📌 Kernaussagen aus dem Gesetzestext
- Die Pflicht zur Verladung, Stauung und Befestigung trifft grundsätzlich den Absender.
- Das Transportgut ist so zu sichern, dass es während der Beförderung nicht verrutscht, umkippt oder herabfällt.
- Abweichungen sind nur möglich, wenn dies vertraglich oder aufgrund besonderer Umstände anders vereinbart ist.
🚚 „Normale Beförderung“ – zu berücksichtigende Situationen
- Notbremsungen
- Ausweichmanöver
- Kurvenfahrten
- Fahrbahnunebenheiten / Bodenwellen
Diese Situationen gelten als typische Transportbelastungen und müssen durch die Sicherung abgedeckt sein.
⚖️ Verantwortlichkeit
- Grundsätzlich Absender verantwortlich für die beförderungssichere Verladung.
- Verantwortung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung auf den Frachtführer übergehen.
Herausgeber: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL), Heilbronner Straße 314, 70469 Stuttgart, Telefon 0711/21859-0, poststelle@zsl.kv.bwl.de
Verantwortlich im Sinne des Presserechts: ZSL, Irmgard Mühlhuber, Ref. 24 "Digitalisierung, Medienbildung", Heilbronner Straße 314, 70469 Stuttgart, Telefon 0711/21859-240, digitalebildung@zsl.kv.bwl.de
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