B: Eigentum und Besitz - Grundlagen - Transskript
Ilona Wildemann |
Willkommen zu unserer Podcast-Reihe: Wildemann fragt nach. Mein Name ist Ilona Wildemann und ich habe heute den Rechtsexperten Herrn Gio zum Thema Eigentum und Besitz eingeladen. Herr Gio: Gibt es überhaupt einen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? |
Herr Gio |
Oh ja, definitiv. Eigentum bedeutet die rechtliche Herrschaft über eine Sache laut § 903 BGB, d. h. der Eigentümer kann nach Belieben mit der Sache verfahren, sie zum Beispiel verkaufen oder verleihen, während Besitz nach § 854 BGB die tatsächliche Herrschaft einer Sache ist. Dem Besitzer wird vom Eigentümer nur eine Nutzung der Sache zu bestimmten Bedingungen erlaubt. Und es gibt die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. |
Ilona Wildemann |
Könnten Sie das etwas genauer erklären? |
Herr Gio |
Natürlich. Sagen wir: Sie kaufen sich als bewegliche Sache einen Fussball. Die Eigentumsübertragung ist in zwei Schritten nach § 928 BGB geregelt: Schritt 1 ist die Einigung, dass die Sache übergeben werden soll. Hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Schritt 2 ist dann die tatsächliche Übergabe der Sache. Die Übergabe entfällt, wenn die Sache schon beim Käufer ist, er also bereits Besitzer war, aber noch nicht Eigentümer. |
Ilona Wildemann |
Ok, dann merke ich mir: Das Eigentum an beweglichen Sachen wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Wie erfolgt die Eigentumsübertragung bei unbeweglichen Sachen? |
Herr Gio |
Nun, unbewegliche Sachen sind beispielsweise Gebäude oder Grundstücke. |
Ilona Wildemann |
Aber ein Haus kann man ja nicht einfach so übergeben, oder? |
Herr Gio |
Nein, natürlich nicht. Die Eigentumsübertragung bei unbeweglichen Sachen ist in den Paragrafen 925 I und 873 I BGB geregelt. Auch hier muss erst eine Einigung erfolgen, das nennt man auch Auflassung. Hierzu geht man zum Notar. Die Einigung besteht darin, dass ein Notar beurkundet, dass das Eigentum an den Käufer übergeht. Eine Eintragung in das sogenannte Grundbuch stellt dann die Übergabe dar. |
Frau Wildemann |
Interessant, bei unbeweglichen Sachen wird also das Eigentum durch eine Auflassung und Eintragung ins Grundbuch übertragen. Gibt es zur Eigentumsübertragung sonst noch etwas, was unsere Zuhörer wissen sollten? |
Herr Gio |
Ja, der sogenannte gutgläubige Erwerb, der in § 932 BGB geregelt. Ein einfaches Beispiel: Leo leiht seiner Freundin Elisa sein Fahrrad. Elisa ist also Besitzerin und Leo weiterhin Eigentümer. Elisa hat Geldprobleme und verkauft dieses Fahrrad weiter an Herrn Mayer. |
Ilona Wildemann |
Also Herr Mayer ist in dem Fall gutgläubig, weil er es nicht weiß bzw. es hätte auch nicht wissen können, dass Elisa nur Besitzerin ist? |
Herr Gio |
Genau. Er ist gutgläubig, denn er geht davon aus, dass sie die rechtmäßige Eigentümerin ist. Durch Einigung und Übergabe wird er rechtmäßiger Eigentümer, obwohl Elisa, die Verkäuferin, nur Besitzerin war. Eine Info am Rande: Leo kann dann von Elisa Schadensersatz fordern, aber dazu ein anderes Mal mehr. |
Ilona Wildemann |
Verrückt! Übrigens: Gestern habe ich in der Zeitung gelesen, dass immer mehr Fahrräder gestohlen und an gutgläubige Kunden weiterverkauft werden. Wie sieht denn die Rechtslage aus, wenn ich, sagen wir, ein Fahrrad kaufe, das aber gestohlen war. Fällt das auch unter gutgläubigen Erwerb? |
Herr Gio |
Da ist § 935 I BGB eindeutig: Gutgläubiger Erwerb geht bei gestohlenen oder abhanden gekommenen Sachen nicht! Dabei spielt es keine Rolle, ob der Käufer wusste, dass der Verkäufer nicht der rechtmäßige Eigentümer ist. Also merken Sie sich bitte: Man kann kein Eigentümer bei gestohlenen oder verloren gegangen Gegenständen werden. |
Ilona Wildemann |
Oh, gut zu wissen. Herzlichen Dank, Herr Gio. Mir ist jetzt der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz sowie die Eigentumsübertragung deutlich geworden. Im nächsten Podcast befassen wir uns mit dem sogenannten Eigentumsvorbehalt und was es damit auf sich hat … |