LS 2.2 - Republikflucht
Abschlussbedingungen
"Republikflucht"
Mit diesem Ausdruck bezeichnete man in der DDR das unerlaubte Verlassen des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik. Auch der Versuch war strafbar. Für "Republikflucht" sah das Strafgesetzbuch der DDR mehrjährige Haftstrafen vor, in der Version von 1989 sogar bis zu acht Jahren. Zwischen dem Bau der Mauer 1961 und ihrer Öffnung Ende 1989 versuchten ungefähr 5000 DDR-Bürger und DDR-Bürgerinnen alleine im Bereich Berlin in die Westsektoren der geteilten Stadt zu fliehen.
Zuletzt geändert: Montag, 15. Juli 2024, 12:32
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