6. Informationstext

Zur Abgabe einer Willenserklärung

reicht eine Äußerung, die den Rechtsfolgewillen nach außen erkennen lässt aus. Die Benutzung von Wort (mündlich), Schrift (schriftlich) d.h. eine ausdrückliche Äußerung oder ein schlüssiges Handeln ist nicht notwendig; wenn keine Formvorschriften bestehen, können Willenserklärungen auch stillschweigend abgegeben werden. Auch elektronische und automatisierte Erklärungen sind echte Willenserklärungen (in Anlehnung an Palandt, 2018, § 116, RZ 1).

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