Text 1: Sprachlich vereinfacht
4. Der besondere Fall: die Kündigung (nach der Probezeit)
Nach der Probezeit haben Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem kann die Berufsausbildung gekündigt werden, wenn…
· ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
o Beispiele für „wichtige Gründe“ sind Diebstahl, Beleidigung, Gewalt, Androhung von Gewalt oder sexuelle Belästigung.
o Den Auszubildenden oder den Ausbildungsbetrieben kann die Fortführung der Ausbildung in solchen Fällen nicht mehr zugemutet werden.
o Wenn es einen „wichtigen Grund“ gibt, dann können Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe fristlos kündigen. Es muss also keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
o Der „wichtige Grund“ muss aber in diesem Fall in der Kündigung genannt werden.
o Für die fristlose Kündigung haben Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe 2 Wochen Zeit, nachdem ihnen der „wichtige Grund“ bekannt geworden ist. Nach den 2 Wochen können Auszubildende oder Ausbildungsbetriebe nicht mehr fristlos kündigen.
· kein „wichtiger Grund“ vorliegt.
o Beispiele sind: häufiges Zuspätkommen und unentschuldigtes Fehlen.
o In diesem Fall muss vor einer Kündigung abgemahnt worden sein.
· Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
o Auszubildende müssen dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten.
o Auszubildende müssen den Kündigungsgrund in die Kündigung schreiben.
o Möchten Auszubildende nur ihren Ausbildungsbetrieb wechseln, dann müssten sie gemeinsam mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Beide müssen einverstanden sein.