Mitarbeiterhandbuch Außenhandel

6. Einfuhrbestimmungen

6.2. Einfuhrverfahren

Grundsätzlich sind die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung und die eigentliche Zollabfertigung getrennt zu betrachten, wenngleich aus praktischen Gründen beide Abfertigungen generell zeitlich nebeneinander vorgenommen werden.
Die Zollstelle nimmt die Zollanmeldung nur dann an, wenn auch die außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind. Der Zollanmelder muss also bei Abgabe einer Zollanmeldung auch dafür sorgen, dass die außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrbestimmungen beachtet werden.

Antrag auf Einfuhrabfertigung

Der Einführer muss grundsätzlich die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung der eingeführten Waren bei der Zollstelle beantragen, bei der die Waren gestellt worden sind.
Einführer ist, wer Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt.

Er muss dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angeben. Die genaue Feststellung der Warenart und ihre Zuordnung zu einer Warennummer ist die Grundbedingung für jede weitere einfuhrrechtliche Prüfung.

Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik kann beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, bezogen werden.

Zeitpunkt und Form der Antragstellung

Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist grundsätzlich zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu stellen (§ 31 Abs. 2 Ziffer 1 AWV). Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform abgegeben werden.

Notwendige Unterlagen

Für die Einfuhrabfertigung benötigt der Einführer folgende Unterlagen (§ 32 AWV):

  • die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,

und je nach eingeführter Ware

  • ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung,
  • eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrlizenz,
  • eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung,
  • eine Einfuhrkontrollmeldung.

Verfahren bei der Zollstelle

Die Zollstelle prüft bei Annahme der Zollanmeldung anhand der Ware und den Unterlagen, ob die Einfuhr der Waren nach Außenwirtschaftsrecht zulässig ist
(§ 33 AWV).

Auf Verlangen der Zollstelle müssen die eingeführten Waren vorgeführt werden, damit geprüft werden kann, ob die Waren mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmen.

Fehlen die für die Einfuhr einer Ware erforderlichen Unterlagen und können diese vom Einführer auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden, oder stimmt die Ware nicht mit den vorgelegten Unterlagen überein, lehnt die Zollstelle die Einfuhrabfertigung ab.